Waldfest am 1. Mai -muss leider abgesagt werden -

Leider muss aufgrund der aktuellen Situation auch das traditionelle Waldfest am 1. Mai abgesagt werden. Da wir nicht wissen, wie lange das Kontaktverbot andauern wird und wir darüber hinaus unserer Verantwortung gerecht werden wollen, wird das Fest am Lembergwald in diesem Jahr nicht stattfinden können.  

Start der Radtreffsaison

Die Radtreffsaison 2020 startet am 8. April 2020 um 18.00 Uhr auf dem Parkplatz hinter der Lembergschule

AOK Radtreff

Satzung - alt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Rad- und Kraftfahrverein e. V. Poppenweiler.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg-Poppenweiler und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Ludwigsburg (Reg.-Nr. VR 496 eingetragen).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder
anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen
Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports (insbesondere des Kunstradsports). Dies
wird vermittelt durch regelmäßiges Training und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und
Wettkämpfen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit
der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen sind auf
Nachweis möglich.
5. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
6. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 6 trifft die Vorstandschaft.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- 2 – 26.03.2010
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm
geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins
fördern und unterstützen möchte. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden,
die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist
unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben,
können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alles Weitere regelt die
Ehrungsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch die schriftliche Erklärung an den Vorstand bis
spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die
Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die
für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
das Mitglied
• die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt
• die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsordnung nicht befolgt
• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Von der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von
10 Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen mittels Einschreibebrief bekanntzugeben.
Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem
außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
- 3 – 26.03.2010
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Durch die Mitgliederversammlung können auch Arbeitspflichten und sonstige Dienstleistungen, die
von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung
des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem
außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und
Umlagen beschließen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten
Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben
kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen
Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
5. Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
- 4 – 26.03.2010
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt des Stadtteils Poppenweiler, nicht in
Poppenweiler wohnhafte Mitglieder werden schriftlich eingeladen, unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der
Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
􀁸 Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
􀁸 Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
􀁸 Entlastung des Vorstandes (Ausnahme: Jugendleiter, Abteilungsleiter)
􀁸 Wahl des Vorstandes (Ausnahme: Jugendleiter, Abteilungsleiter)
􀁸 Wahl der Kassenprüfer
􀁸 Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger
Dienstleistungspflichten
gemäß § 6 der Vereinssatzung (sofern sie nicht von den Abteilungen beschlossen werden
((s. §6.1+6.3))
􀁸 Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw.
vorliegende Anträge
􀁸 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie
müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1.
Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen
werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit
anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen
und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und von dem 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist
die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.
- 5 – 26.03.2010
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
• das Interesse des Vereins erfordert
• die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des
Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 11 Vorstand
1. Den Vorstand bilden
• der 1. Vorsitzende
• der stellvertretende Vorsitzende
• der Kassier
• der Schriftführer
• die entsprechenden Abteilungsleiter
• der Jugendleiter
Der Vorstand hat die Möglichkeit, zur Unterstützung und weiteren Mitarbeit im Vorstand Personen ohne
Stimmrecht in den Vorstand zu berufen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• der 1. Vorsitzende
• der stellvertretende Vorsitzende
• der Kassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der in § 11 Punkt 2 genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB kann sich gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen, sofern
dadurch kein Nachteil für den Verein entstehen kann. Dies gilt jedoch nicht für Bank- und
Gerichtsangelegenheiten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, jährlich im Wechsel (1.und 2. Vorsitzender), für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 6 – 26.03.2010
§ 12 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird
gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der
Zustimmung des Vereinsvorstandes bedarf.
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein verschiedene Ordnungen geben. Zuständig für den
Erlass der einzelnen Ordnungen sind folgende Gremien:
Geschäftsordnung und Beitragsordnung für den Hauptverein • Mitgliederversammlung
Jugendordnung • Jugendvollversammlung
Abteilungsordnung/Abteilungsbeitragsordnung • Abteilungsversammlung
Geschäftsordnung für den Vorstand, Finanzordnung,
Ehrungsordnung • Vorstand
§ 14 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch
Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet.
3. Der Abteilungsleiter wird in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber
den Organen des Vereins verantwortlich.
§ 15 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie
gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder
das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die
Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies
durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
- 7 – 26.03.2010
§ 17 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren
Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
• der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
• von 1/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte
des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des Sports verwenden darf.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26. März 2010 beschlossen und ersetzt die
bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 
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